Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26.06.2013 - Az.
Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten von der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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