LSG Bayern - Beschluss vom 03.01.2018
L 17 U 298/17
Normen:
ERVV SG § 1; ERVV SG § 3 Nr. 1 und Nr. 4; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 65a Abs. 1; SGG § 65a Abs. 2 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1 und S. 3; ZPO § 130a Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1453
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 26.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 U 209/15

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen VerfahrenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Fehlschlagen der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach und Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - Aktenzeichen L 17 U 298/17

DRsp Nr. 2018/10223

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Fehlschlagen der Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach und Organisationsverschulden des Rechtsanwalts

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.

1. Die an den Beteiligten zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden nicht gewahrt, wenn dieser nicht für eine wirksame Ausgangskontrolle eines bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs versandten Schriftsatzes sorgt.2. Ein Beteiligter muss durch Erhalt und ordnungsgemäße Kontrolle der Eingangsbestätigung sicherstellen, dass ein Schriftsatz ordnungsgemäß zugeleitet worden ist.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.06.2017 wird als unzulässig verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ERVV SG § 1;