BFH - Beschluss vom 06.10.2005
IV B 176/04
Normen:
FGO § 56 § 116 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 25
Vorinstanzen:
FG München, vom 22.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1253/02

Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IV B 176/04

DRsp Nr. 2005/19591

Versäumung der Beschwerdefrist; Wiedereinsetzung

Ob wegen Versäumung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann, kann offen bleiben, wenn innerhalb der Monatsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO keine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zur Begründung eines fehlenden Verschuldens einer Fristversäumnis vorgetragen und glaubhaft gemacht worden ist.

Normenkette:

FGO § 56 § 116 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagten gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, weil sie der Auffassung sind, dass die im November 1981 erfolgte Rücknahme eines Einspruchs gegen die Kürzung von Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahrs (1976) zugleich auch insoweit eine Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids zur Folge hat, als dieser zu einer Kürzung der Verluste aus einer Beteiligung an einer Farm im Ausland geführt hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 231 Monaten fest, für den die Kläger die Aussetzung der Vollziehung widerspruchslos in Anspruch genommen hatten.