Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) klagten gegen die Festsetzung von Aussetzungszinsen, weil sie der Auffassung sind, dass die im November 1981 erfolgte Rücknahme eines Einspruchs gegen die Kürzung von Verlusten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahrs (1976) zugleich auch insoweit eine Beendigung der Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids zur Folge hat, als dieser zu einer Kürzung der Verluste aus einer Beteiligung an einer Farm im Ausland geführt hatte. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2001 setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Aussetzungszinsen für den Zeitraum von 231 Monaten fest, für den die Kläger die Aussetzung der Vollziehung widerspruchslos in Anspruch genommen hatten.
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