FG München - Gerichtsbescheid vom 05.06.2014
5 K 1791/13
Normen:
AO § 358; AO § 355 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 110;

Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG München, Gerichtsbescheid vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 5 K 1791/13

DRsp Nr. 2014/11733

Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass ein Schreiben des Klägers vom 8.12.2012 (innerhalb der Einspruchsfrist) mit den vom Kläger geforderten Unterlagen bei der Familienkasse eingegangen ist. 2. Es liegen im Streitfall keine Gründe vor, die das Fristversäumnis rechtfertigen würden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

AO § 358; AO § 355 Abs. 1; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 110;

Gründe

I.

Der Kläger bezog auch für seinen Sohn A, geb. am 10. März 1990, Kindergeld. Laut der Ausbildungsbescheinigung vom 7. Januar 2009 sollte die Berufsausbildung A.s bis 31. August 2011 dauern.

Am 8. August 2012 ging eine Schulbescheinigung vom 28. Juni 2012 für Muhsin, einem anderen Sohn des Klägers, bei der damals noch zuständigen Familienkasse … (Familienkasse) ein.