1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
I.
Der Kläger bezog auch für seinen Sohn A, geb. am 10. März 1990, Kindergeld. Laut der Ausbildungsbescheinigung vom 7. Januar 2009 sollte die Berufsausbildung A.s bis 31. August 2011 dauern.
Am 8. August 2012 ging eine Schulbescheinigung vom 28. Juni 2012 für Muhsin, einem anderen Sohn des Klägers, bei der damals noch zuständigen Familienkasse … (Familienkasse) ein.
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