Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2015 wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.
Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.
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