BVerwG - Beschluss vom 04.05.2016
9 B 11.16
Normen:
VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 24/13

Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Wiedereinsetzungsantrags

BVerwG, Beschluss vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 9 B 11.16

DRsp Nr. 2016/9882

Versäumung der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Wiedereinsetzungsantrags

1. Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht deshalb unrichtig, weil sie zwar in Übereinstimmung mit § 133 Abs. 3 S. 1 VwGO darauf hinweist, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen ist, nicht jedoch darauf, dass die Frist nicht verlängerbar ist. 2. Ein Prozessbevollmächtigter muss erkennen, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 57 Abs. 2 in Verbindung mit § 224 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. November 2015 wird unter Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 57 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2 S. 1; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; VwGO § 133 Abs. 3 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 224 Abs. 2; BGB § 187 Abs. 1;

Gründe