FG München - Urteil vom 23.10.2007
6 K 3701/06
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 90a ;

Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid

FG München, Urteil vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 6 K 3701/06

DRsp Nr. 2008/683

Versäumung der Frist zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung nach Gerichtsbescheid

Wurde nicht fristgerecht Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt und ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 90a Abs. 2 FGO zu gewähren, so ist die Beendigung des Verfahrens aufgrund des Gerichtsbescheids bzw. die Wirkung des Gerichtsbescheids als Urteil festzustellen.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ; FGO § 90a ;

Tatbestand:

I.

Das Verfahren betrifft die Eigenheimzulage für 2001 und 2002.

Mit Bescheid vom 19. November 1999 wurde die Eigenheimzulage für die Klägerin und ihrem damaligen Ehemann auf 8.400 DM (= 4.294,85 EUR) festgesetzt. Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2005 wurde die Eigenheimzulage auf 2.914,36 EUR herabgesetzt. Begründet hat dies das beklagte Finanzamt (FA) damit, der Ehemann sei im Jahr 2000 aus dem eigengenutzten Objekt ausgezogen. Ebenfalls mit Datum vom 29. März 2005 wurde der Eigenheimzulagebescheid mit der Begründung, das Objekt werde von den Ehegatten nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt, mit Wirkung ab 2002 aufgehoben.

Die dagegen eingelegten Einsprüche wurden mit der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2006 - zugestellt am 9. August 2006 - als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.