BFH - Beschluss vom 08.07.2011
III B 7/10
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 04.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2871/07

Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten um zwei Minuten wegen Verlusts der Zeitkontrolle durch einen plötzlichen Telefonanruf des Lebenspartners und anschließender Internetrecherche; Bestimmung des Eingangszeitpunkts einer Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes eines Gerichts; Fehlerhafte Zeitangabe einer PC-Uhr als ein Grund der Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist; Prüfung der fristgerechten Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 08.07.2011 - Aktenzeichen III B 7/10

DRsp Nr. 2011/16365

Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten um zwei Minuten wegen Verlusts der Zeitkontrolle durch einen plötzlichen Telefonanruf des Lebenspartners und anschließender Internetrecherche; Bestimmung des Eingangszeitpunkts einer Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes eines Gerichts; Fehlerhafte Zeitangabe einer PC-Uhr als ein Grund der Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an eine Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist; Prüfung der fristgerechten Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

1. NV: Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann eine Protokollberichtigung oder Protokollergänzung nicht erreicht werden. 2. NV: Eine Frist ist nur gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz vor Fristablauf vollständig eingegangen ist. 3. NV: Der Eingangzeitpunkt bestimmt sich nach dem Uhrzeitaufdruck des Telefaxgerätes des Gerichts. 4. NV: Neuer Vortrag nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist ist unbeachtlich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 1, 4; FGO § 155; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

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