FG München - Gerichtsbescheid vom 16.10.2001
13 K 706/01
Normen:
FGO § 47 ; FGO § 54 ; FGO § 56 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Versäumung der Klagefrist; Einkommensteuer 1998

FG München, Gerichtsbescheid vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 13 K 706/01

DRsp Nr. 2002/1075

Versäumung der Klagefrist; Einkommensteuer 1998

Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, wenn der Kläger die Frist zur Erhebung der Klage von einem Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung versäumt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 47 ; FGO § 54 ; FGO § 56 ; ZPO § 222 Abs. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ; BGB § 188 Abs. 2 ; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger (Kl) erhob mit Schriftsatz vom 08.02.2001, beim Finanzgericht am 14.02.2001 eingegangen, Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 27.05.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.01.2001.

Der Kl beantragt sinngemäß,

Übernachtungskostenpauschalen für Auslandsdienstreisen in Höhe von 20.542 DM (75 v. H. von 27.390 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen und die Einkommensteuer 1998 entsprechend herabzusetzen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf das gerichtliche Aufklärungsschreiben vom 19.07.2001 wird Bezug genommen.

II.

Es erscheint sachgerecht, durch kostengünstigeren Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a i.V.m. § 79 a Abs. 2, 4 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage ist unzulässig.