Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zu 1 betrieb in den Jahren 1992 und 1993 eine Mutterkuhhaltung im Nebenerwerb. An diesem Unternehmen war die Klägerin zu 2 atypisch still beteiligt. Das Gesellschaftsverhältnis begann am 12. Oktober 1992 und endete mit der Betriebsaufgabe am 31. März 1995.
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