BFH, Beschluß vom 02.11.1999 - Aktenzeichen I B 20/99
DRsp Nr. 2000/2631
Versäumung der Rechtsmittelfrist; Längerer Urlaub
Begnügt sich ein Kl. vor Antritt eines ca. 2monatigen Urlaubs damit, seinen Prozessbevollmächtigten danach zu befragen, wann das Urteil voraussichtlich zugestellt werde, ist die Rechtsbehelfsfrist schuldhaft versäumt. Das gilt auch dann, wenn die tatsächliche Zustellung kurz vor Weihnachten erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Die Nichtzulassung der Revision ist nicht innerhalb der Frist gemäß § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angefochten worden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1FGO) ist nicht zu gewähren.
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