FG München - Beschluss vom 16.08.2004 15 V 2765/04
Normen:
AO § 91 § 110 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 § 183 Abs. 1, Abs. 3 § 355 ;
Versäumung Einspruchsfrist; Begründung eines Bescheids; rechtliches Gehör; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998
FG München, Beschluss vom 16.08.2004 - Aktenzeichen 15 V 2765/04
DRsp Nr. 2005/703
Versäumung Einspruchsfrist; Begründung eines Bescheids; rechtliches Gehör; Aussetzung der Vollziehung in Sachen; gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1998
Die Begründung eines Änderungsbescheids ist unabhängig davon, ob sie rechtlich zutrifft, ausreichend, wenn der Anlass und die Gründe der durchgeführten Änderung dargelegt werden.
Normenkette:
AO § 91 § 110 Abs. 1 S. 1 § 121 Abs. 1 § 126 Abs. 3 S. 1 § 183 Abs. 1, Abs. 3 § 355 ;
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes.
I.
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