BFH - Beschluss vom 07.09.2011
X B 113/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; UmwStG § 24;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1144/09

Versagung der Anwendung des § 24 UmwStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung als eine verschärfende, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Auslegung

BFH, Beschluss vom 07.09.2011 - Aktenzeichen X B 113/10

DRsp Nr. 2011/17989

Versagung der Anwendung des § 24 UmwStG in der im Streitjahr 2004 geltenden Fassung als eine verschärfende, vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Auslegung

1. NV: Ein schlüssiger und substantiierter Vortrag zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Darlegung, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung dieser Frage zweifelhaft und streitig ist. 2. NV: Es ist geklärt, dass die zur Abgrenzung eines Kapitalkontos von seinem Darlehenskonto im Rahmen des § 15a EStG entwickelten Grundsätze auch im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG gelten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; UmwStG § 24;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.