BGH - Beschluss vom 18.10.2018
V ZB 40/18
Normen:
ZVG § 49; ZVG § 94 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 444
WM 2019, 317
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 13.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 183/14
LG Bremen, vom 22.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 82/17

Versagung der Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück aufgrund der lediglichen Einzahlung eines Teils der Hauptforderung durch den Ersteher

BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - Aktenzeichen V ZB 40/18

DRsp Nr. 2019/1929

Versagung der Aufhebung einer gerichtlichen Verwaltung an einem Grundstück aufgrund der lediglichen Einzahlung eines Teils der Hauptforderung durch den Ersteher

Zahlung oder Hinterlegung im Sinne des § 94 Abs. 1 ZVG ist nur Zahlung oder Hinterlegung nach § 49 ZVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 22. Januar 2018 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.681 € für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1.

Normenkette:

ZVG § 49; ZVG § 94 Abs. 1;

Gründe

I.