BFH - Urteil vom 12.07.2016
VII R 14/15
Normen:
VO (EG) Nr. 1254/99 Art. 33 Abs. 9 UAbs. 2; VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 1; VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 5 Abs. 1 Buchst. c;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 84/13

Versagung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Verstoßes gegen die Tierschutzbestimmungen

BFH, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen VII R 14/15

DRsp Nr. 2016/18039

Versagung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder wegen Verstoßes gegen die Tierschutzbestimmungen

NV: Das Revisionsgericht ist an die Tatsachenwürdigung durch das FG nicht gebunden, wenn dieser eine Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu der seine Entscheidung tragenden Überzeugung gelangt ist (Bestätigung der Rechtsprechung).

1. Die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder gem. Pos. 0102 der Kombinierten Nomenklatur ist von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften, insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig. 2. Der für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung erforderliche Nachweis wird in der Regel durch die Vorlage der insoweit vorgeschriebenen Dokumente erbracht. Verfügt die zuständige Behörde jedoch über sich auf objektive und konkrete Umstände gründende Informationen, so muss der Ausführer nachweisen, dass die Umstände, welche die Behörde für ihre Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie Nr. 91/628/EWG anführt, nicht erheblich sind.

Tenor

Auf die Revision des Hauptzollamts wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. August 2014 4 K 84/13 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

VO (EG) Nr. 1254/99 Art. 33 Abs. 9 UAbs. 2; VO (EG) Nr. 639/2003 Art. 1;