BFH - Beschluss vom 13.05.2015
VII R 6/14
Normen:
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48.5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 110/11

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen VII R 6/14

DRsp Nr. 2015/13921

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

Auch nach der Viamex-Agrar-Entscheidung des EuGH (EuGH - C 485/09 - 30.06.2011) bleibt es dabei, dass die Verletzung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere (vorliegend: Überschreitung der maximalen Zeit für Eisenbahntransporte) der Gewährung einer Ausfuhrerstattung entgegensteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 110/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48.5;

Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Jahr 2000 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Ägypten an. Nach einem Vortransport unbekannter Dauer wurden die Tiere am 27. September 2000 in A auf die Bahn verladen. Beginn und Ende der Verladung sind ebenfalls nicht bekannt. Der Bahntransport führte über C, wo er am 28. September 2000 gegen 23:00 Uhr ankam und für eine Versorgungspause von etwa 1 1/2 Stunden unterbrochen wurde. Am 29. September 2000 erreichte der Transport gegen 11:30 Uhr B (Kroatien). Wann die Tiere zum Weitertransport nach Ägypten auf das Schiff verladen wurden, ist nicht bekannt.