BFH - Beschluss vom 13.05.2015
VII R 63/13
Normen:
Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19.11.1991 Anh. Kap. VII Nr. 48.5;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Hamburg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 109/11

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

BFH, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen VII R 63/13

DRsp Nr. 2015/13923

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichtbeachtung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere

1. NV: Die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport, deren Einhaltung Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung für die Ausfuhr lebender Rinder ist, gelten auch für Tiertransporte mit der Eisenbahn. 2. NV: Wird die nach diesen Bestimmungen maximal zulässige Transportdauer überschritten, ist die beantragte Ausfuhrerstattung zu versagen. Eine Heilung dieses Verstoßes gegen die tierschutzrechtlichen Transportbestimmungen kommt nicht in Betracht. 3. NV: Der Ausführer kann einen Erstattungsanspruch aus Vertrauensschutzgründen nicht auf das Vorbringen stützen, im Zeitpunkt der Ausfuhr geglaubt zu haben, die tierschutzrechtlichen Transportvorschriften fänden auf Eisenbahntransporte keine Anwendung.

Auch nach der Viamex-Agrar-Entscheidung des EuGH (EuGH - C 485/09 - 30.06.2011) bleibt es dabei, dass die Verletzung tierschützender Vorschriften beim Transport lebender Tiere (vorliegend: Überschreitung der maximalen Zeit für Eisenbahntransporte) der Gewährung einer Ausfuhrerstattung entgegensteht.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. November 2013 4 K 109/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.