FG Hamburg - Beschluss vom 23.01.2006
IV 73/04
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 Art. 5 Abs. 2, 3 ; Richtlinie 91/628/EWG;
Fundstellen:
EFG 2006, 1299

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

FG Hamburg, Beschluss vom 23.01.2006 - Aktenzeichen IV 73/04

DRsp Nr. 2006/2843

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Beinhaltet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 einen Ausschlusstatbestand mit der Folge, dass das Hauptzollamt für die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 darlegungs- und beweispflichtig ist? Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Erfordert der Schluss im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 auf die Nichteinhaltung der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport den Beweis eines Verstoßes gegen die Richtlinie 91/628/EWG im konkreten Fall oder genügt die Behörde ihrer Darlegungs- und Beweislast schon dann, wenn sie Umstände vorträgt und nachweist, die in ihrer Gesamtschau mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass (auch) bezogen auf die in Rede stehende Ausfuhrsendung die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist?