FG Hamburg - Beschluss vom 10.01.2006
IV 3/02
Normen:
VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 Art. 5 Abs. 3 ; RL 91/628/EWG Anh. Kap. 7 Nr. 48.4, Nr. 48.5;

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

FG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2006 - Aktenzeichen IV 3/02

DRsp Nr. 2006/2279

Versagung der Ausfuhrerstattung wegen Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art. 1 VO Nr. 615/98 insoweit gültig, als er die Gewährung der Ausfuhrerstattung an die Einhaltung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport knüpft? 2. Für den Fall, dass die vorstehende Frage bejaht wird: Ist die Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98, wonach Ausfuhrerstattung nicht gezahlt wird für Tiere, bei denen die zuständige Behörde aufgrund sonstiger Informationen über die Einhaltung von Art. 1 VO Nr. 615/98 zu dem Schluss gelangt, dass die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport nicht eingehalten worden ist, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar?

Normenkette:

VO (EG) Nr. 615/98 Art. 1 Art. 5 Abs. 3 ; RL 91/628/EWG Anh. Kap. 7 Nr. 48.4, Nr. 48.5;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausfuhrerstattung durch das beklagte Hauptzollamt.