FG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2016
7 K 3192/15
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 4 S. 2;

Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärung; Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung zur Vermeidung unbilliger Härten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2016 - Aktenzeichen 7 K 3192/15

DRsp Nr. 2016/7320

Versagung der Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe elektronischer Einkommensteuererklärung; Verzicht auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung zur Vermeidung unbilliger Härten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 25 Abs. 4 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kläger (Kl) die Einkommensteuererklärung 2013 in Papierform bzw. mittels einer beim Beklagten (Bekl) eingereichten CD einreichen dürfen.

Die Kl sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Ehemann erzielte im Streitjahr 2013 als Dipl. Ingenieur aus der Erbringung von Ingenieurdienstleistungen einen Gewinn aus selbständiger Arbeit in Höhe von 74.173 €, die Ehefrau als Rechtsanwältin einen Verlust in Höhe von 2.154 € (bei Einnahmen von 2.402 €); der Ehemann hat zudem aus der Vermietung einer Eigentumswohnung einen Verlust in Höhe von 4.802 € erklärt. Eine Anlage Kind enthielt die Einkommensteuererklärung 2013 der Kl nicht.

Der Ehemann ist seit dem 07. Dezember 2013 durch das ELSTER-Zertifikat authentifiziert. Seine Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2013 hatte er als zertifizierte Erklärung am 20. Februar 2015 eingereicht, ebenso - am gleichen Tag - seine authentifizierte Einnahme-Überschussrechnung 2013.