BFH - Urteil vom 18.05.2011
X R 4/10
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1039/2009

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

BFH, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen X R 4/10

DRsp Nr. 2011/13671

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis

Versagung der erweiterten Kürzung des Gewinns für Grundstücksunternehmen im Organkreis Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist zunächst, ob die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--) zu versagen ist, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

Die Revisionskläger sind die Erben eines während des Revisionsverfahrens verstorbenen Einzelunternehmers (E). Dieser vermietete ursprünglich im Wege der Betriebsaufspaltung mehrere Grundstücke zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften an Kapitalgesellschaften, deren Alleingesellschafter er jeweils war.