BGH - Beschluss vom 18.01.2018
V ZB 166/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 682
FamRZ 2018, 611
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 11.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 2302/16
LG Karlsruhe, vom 12.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 69/17

Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beruhen der Fristversäumung auf einem dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden Verschulden; Unzureichende Organisation der Fristenkontrolle

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - Aktenzeichen V ZB 166/17

DRsp Nr. 2018/2372

Versagung der form- und fristgerecht beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Beruhen der Fristversäumung auf einem dem Prozessbevollmächtigten zuzurechnenden Verschulden; Unzureichende Organisation der Fristenkontrolle

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer IX - vom 12. Juni 2017 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 4.000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 Abs. 1; ZPO § 574 Abs. 2;

Gründe

I.