FG Sachsen - Urteil vom 11.01.2011
2 K 1429/10
Normen:
AO § 51 Abs. 3 S. 2; AO § 52 Abs. 2 Nr. 2; BVerfSchG § 4 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; FGO § 33;

Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im Verfassungsschutzbericht; Rechtsweg wegen Versagung der Gemeinnützigkeit

FG Sachsen, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 2 K 1429/10

DRsp Nr. 2011/5779

Versagung der Gemeinnützigkeit eines religiösen Vereins wegen Benennung im Verfassungsschutzbericht; Rechtsweg wegen Versagung der Gemeinnützigkeit

1. Nicht jede negative Erwähnung einer Körperschaft in einem Verfassungsschutzbericht löst die Rechtsfolge des § 51 Abs. 3 S. 2 AO aus. Lediglich Vereinigungen, die selbst extremistisch sind, sind dieser Norm zu unterwerfen. Finden sich nach Ansicht des Verfassungsschutzes lediglich Hinweise, die einen extremistischen Einfluss auf die Vereinigung dokumentieren bzw. wird eine solche im Zusammenhang mit extremistischen Vereinigungen genannt, ist die Vorschrift nicht anzuwenden. 2. Gerichtlicher Rechtsschutz gegen den Inhalt des Verfassungsschutzberichtes ist vor den Verwaltungsgerichten statthaft. Ein Verein dessen Gemeinnützigkeit aufgrund § 51 Abs. 3 S. 2 AO versagt wird, ist jedoch nicht verpflichtet, zunächst den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg zu beschreiten. Das FA hat ein eigenes Prüfungsrecht inne.

1. Der Körperschaftsteuerbescheid vom 25. Februar 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 10. August 2010 werden aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe vor der Vollstreckung leistet.