FG Düsseldorf - Urteil vom 21.04.2015
13 K 4163/11 E
Normen:
AStG a.F. § 15 Abs. 1; AStG a.F. § 15 Abs. 2; AStG a.F. § 15 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 1366
ZEV 2015, 552

Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 1 AStG - Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen 13 K 4163/11 E

DRsp Nr. 2015/10085

Versagung der Gewerbesteueranrechnung bei Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung gemäß § 15 Abs. 1 AStG – Vereinbarkeit mit Gemeinschaftsrecht

§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in den in den Jahren 2007 und 2008 geltenden Fassungen ermöglicht keine Anrechnung der Gewerbesteuer, wenn der Steuerpflichtige nicht unmittelbar an einer Mitunternehmerschaft beteiligt ist, sondern eine Familienstiftung mit Sitz im EU/EWR-Ausland (Liechtenstein) mit der Folge zwischengeschaltet ist, dass deren Einkommen dem Stifter gem. § 15 Abs. 1 AStG zugerechnet wird. § 35 EStG ist in der Frage der Anrechnung der Gewerbesteuer als die speziellere Vorschrift anzusehen, die eine Anrechnung nach § 15 Abs. 5 AStG in ihrem Anwendungsbereich verdrängt. Die Versagung der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder nach § 15 Abs. 5 AStG bei Zwischenschaltung einer liechtensteinischen Familienstiftung verstößt in den Jahren 2007 und 2008 ungeachtet der darin liegenden Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht gegen das EWR-Abkommen, da bis zum 2.9.2009 mit Liechtenstein kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen und auch kein DBA mit einer gleichwertigen Auskunftsregelung bestand.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AStG a.F. § 15 Abs. 1; AStG a.F. § 15 Abs. 2; AStG a.F. § 15 Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;