FG Düsseldorf - Urteil vom 22.02.2018
9 K 3572/16 G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 2018, 726
DStRE 2019, 213
EFG 2018, 659

Versagung der Kürzung des die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der GmbH betreffenden Teils des Gewerbeertrags im Rahmen der Zurechnung des Gewerbeertrags einer GmbH

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 9 K 3572/16 G,F

DRsp Nr. 2018/3616

Versagung der Kürzung des die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der GmbH betreffenden Teils des Gewerbeertrags im Rahmen der Zurechnung des Gewerbeertrags einer GmbH

Tenor

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2010 vom 7.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2016 wird in der Weise geändert, dass der Messbetrag auf 0 € festgesetzt wird, wobei als Gewerbeertrag der Organgesellschaften ein Betrag von +... € (statt bisher: ...€) anzusetzen ist.

Der Bescheid auf den 31.12.2010 über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts vom 8.04.2015 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2.12.2016 wird in der Weise geändert, dass ein vortragsfähiger Gewerbeverlust von ...€ festgestellt wird.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand