I.
Streitig ist, ob die von der Klägerin eingeführten Waren nach dem Allgemeinen Präferenzsystem für Entwicklungsländer - APS - zollfrei sind.
Die Klägerin hat im Juli 1992 Fahrräder der Codenummer 8712 0090 0000 aus Indonesien eingeführt und sie im Rahmen des ihr bewilligten Sammelzollverfahren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. In der Sammelzollanmeldung für den Monat Juli 1992 hat die Klägerin für die Fahrräder keinen Zoll berechnet, weil für Fahrräder mit Ursprung Indonesien Zollfreiheit bestand. Zum Nachweis des Ursprungs legte sie die Ursprungszeugnisse Form A - UZ - Nr. 19524/JKT/1992 vom 18. Juni 1992 und Nr. 22487/JKT/1992 vom 13. Juli 1992 vor.
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