BFH - Beschluss vom 26.01.2016
III S 30/15 (PKH)
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2016, 766

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

BFH, Beschluss vom 26.01.2016 - Aktenzeichen III S 30/15 (PKH)

DRsp Nr. 2016/5097

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein noch durchzuführendes Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision

NV: Rechtfertigt der Kläger seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, so wird die nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO geltende Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht durch eine Anhörungsrüge hinausgeschoben, die der Kläger ohne begründete Aussicht auf Erfolg gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe richtet.

Die Wiedereinsetzungsfrist wird durch eine Anhörugsrüge gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nicht hinausgeschoben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Antragsteller) führte als Gesamtrechtsnachfolger seiner im Jahr 2008 verstorbenen Mutter vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit, in dem es um die durch Bescheid vom 1. August 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juni 2014 festgesetzte Einkommensteuer 2006 ging.

Das FG lehnte zunächst mit Beschluss vom 5. August 2014, der dem Antragsteller am 12. August 2014 bekannt gegeben wurde, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Klage ab. Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge verwarf das FG mit Beschluss vom 29. Juni 2015 als unzulässig.