BFH - Beschluss vom 15.07.2014
III S 19/12 (PKH)
Normen:
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1576

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Kindergeld

BFH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen III S 19/12 (PKH)

DRsp Nr. 2014/12619

Versagung der Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Kindergeld

1. NV: Wird nach Ergehen eines Gerichtsbescheids nicht mündliche Verhandlung beantragt, sondern die im Gerichtsbescheid zugelassene Revision eingelegt, kommt dies bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Gehörsverletzung mit der Begründung zu rügen, das FG habe dem Anspruchsteller durch die erst nach Ergehen des Gerichtsbescheids erfolgte Ablehnung der PKH die Möglichkeit genommen, seinen Sachvortrag zu ergänzen. 2. NV: Ebenso kommt dieses prozessuale Verhalten bei summarischer Prüfung einem Verzicht auf das Recht gleich, eine vermeintliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht mit der Begründung zu rügen, das FG hätte den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären müssen.

Prozesskostenhilfe für ein Revisionsverfahren wegen der Ablehnung eines Kindergeldantrags ist nicht zu bewilligen, wenn der Antragsteller erstmals im Revisionsverfahren unter Vorlage von Stundennachweisen darlegt, dass er sich im fraglichen Zeitpunkt im Inland aufgehalten hat, da im Revisionsverfahren ein neuer Sachverhalt nicht zu berücksichtigen ist.

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe