LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.04.2017
5 Ta 386/17
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 13913/16

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen BenachteiligungUnschlüssige Entschädigungsklage bei fehlender Darlegung des rechtzeitigen Zugangs einer schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen beim Antragsgegner

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2017 - Aktenzeichen 5 Ta 386/17

DRsp Nr. 2017/11443

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Entschädigungsklage wegen Benachteiligung Unschlüssige Entschädigungsklage bei fehlender Darlegung des rechtzeitigen Zugangs einer schriftlichen Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen beim Antragsgegner

Zur schlüssigen Begründung einer Entschädigungsklage wegen Benachteiligung hat die Arbeitnehmerin darzulegen, auf welche Weise es zu einer schriftlichen Geltendmachung eines Anspruches nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG innerhalb von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt gekommen ist, in dem die Arbeitnehmerin von ihrer Benachteiligung erfahren hat (§ 15 Abs. 4 AGG).

I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Februar 2017 - 20 Ca 13913/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die schwerbehinderte Antragstellerin ist seit dem 15.03.2010 bei dem Antragsgegner als Sekretärin im Bereich Familienberatung beschäftigt. Während einer Teamsitzung am 23.05.2016 teilte ihr die Vorstandsvorsitzende des Beklagten mit, sie werde fortan an der Rezeption eingesetzt. Die Antragstellerin erkrankte in der Folgezeit fortlaufend arbeitsunfähig.