Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2022 (
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).
Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31.10.2022,
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|