OLG Köln - Beschluss vom 28.11.2022
19 W 16/22
Normen:
ZPO § 114; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; HGB § 25 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 133/21
LG Köln, vom 29.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 133/21

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Online-Sportwettenanbieter auf Rückzahlung verlorener Einsätze mangels Passivlegitimation der Beklagten

OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 - Aktenzeichen 19 W 16/22

DRsp Nr. 2023/3504

Versagung der Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Online-Sportwettenanbieter auf Rückzahlung verlorener Einsätze mangels Passivlegitimation der Beklagten

Ein Anspruch auf Erstattung von Spieleinsätzen für unerlaubtes Online-Glücksspiel aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kann in Zusammenhang mit einer teleologischen Reduktion von § 817 S. 2 BGB in Betracht kommen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 14.06.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.05.2022 (33 O 133/21) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.08.2022 (33 O 133/21) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; HGB § 25 Abs. 2;

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31.10.2022, 19 U 51/22) ein Anspruch auf Erstattung von Spieleinsätzen für unerlaubtes Online-Glücksspiel aus § 812 Abs. 1, S. 1, 1.Alt. BGB in Zusammenhang mit einer teleologischen Reduktion von § 817 S. 2 BGB durchaus in Betracht kommen kann.