LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.06.2017
2 Ta 655/17
Normen:
ZPO § 114 Abs.1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 630; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 24.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 1573/17

Versagung der Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung des Zeugnisanspruchs bei unterlassener außergerichtlicher Mahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen 2 Ta 655/17

DRsp Nr. 2017/11440

Versagung der Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung des Zeugnisanspruchs bei unterlassener außergerichtlicher Mahnung

Hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines Zeugniserteilungsanspruchs kann danach verlangt werden, dass der Unbemittelte vor Klageerhebung die Erteilung eines Zeugnisses erfolglos außergerichtlich angemahnt hat (im Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg, Besschluss vom 13.03.2014 - 10 Ta 414/14).

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 24.04.2017 - 41 Ca 1573/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs.1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 630; GewO § 109 Abs. 1; GewO § 109 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin begehrt u.a. den Weiterbestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie hilfsweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses. Sie hat insofern einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt.