BFH - Urteil vom 05.05.2011
IV R 7/09
Normen:
EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 5208/06

Versagung der Steuerbefreiung bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen IV R 7/09

DRsp Nr. 2011/17305

Versagung der Steuerbefreiung bei Aufgabe eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs

1. NV: Die nachträgliche Änderung eines Sachverhalts, der einem Steuerbescheid zu Grunde lag, stellt kein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar, wenn der Steuerbescheid von vornherein rechtswidrig war und nicht erst durch die Sachverhaltsänderung in die Rechtswidrigkeit hineingewachsen ist. 2. NV: Eine dem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb zugehörige Hofstelle ist unverzichtbares Merkmal eines Hofes i.S. des § 14a Abs. 4 EStG.

Normenkette:

EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren (1998 und 1999) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte im Nebenberuf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die er gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach dem Normalwirtschaftsjahr für Land- und Forstwirte (1. Juli bis 30. Juni, § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) ermittelte. Den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftete er von seiner Wohnung in X aus.