BFH - Urteil vom 09.02.2011
I R 19/10
Normen:
KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 56;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1908/07

Versagung der Steuervergünstigung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken bei nicht ausschließlicher und unmittelbarer Ausrichtung der Geschäftsführung auf die Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks

BFH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen I R 19/10

DRsp Nr. 2011/9430

Versagung der Steuervergünstigung wegen Verfolgung von gemeinnützigen Zwecken bei nicht ausschließlicher und unmittelbarer Ausrichtung der Geschäftsführung auf die Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks

NV: Die tatsächliche Geschäftsführung eines als gemeinnützig anerkannten Vereins muss auf die ausschließliche Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gerichtet sein. Hieran fehlt es, wenn ein Verein in seiner Selbstdarstellung im Internet umfänglich zu politischen Themen Stellung bezieht, die nichts mit seinem satzungsmäßigen Zweck zu tun haben.

Normenkette:

KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9; AO § 56;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein Verein, dessen Hauptaufgabe nach seiner Satzung die Förderung der ... Kultur ... ist. Dieser Zweck soll insbesondere durch Bildungsangebote, Diskussions- und Kulturveranstaltungen sowie Informationsstände erfüllt werden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den Kläger mit einer vorläufigen Bescheinigung vom ... als gemeinnützig an. Aufgrund von ... lehnte das FA den Antrag des Klägers auf Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) für das Streitjahr 2003 ab und erließ einen auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheid.