Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.500,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger macht als Erbe seiner am 29.01.2016 verstorbenen Ehefrau B gegen die Beklagte Haftungsansprüche aus behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang einer für den 14.04.2014 geplanten, wegen eines bei der Narkoseeinleitung eingetretenen Herz-Kreislauf-Stillstandes jedoch abgebrochenen Cholezystektomie geltend.
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