OLG Hamm - Beschluss vom 26.05.2021
3 U 31/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 06.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 117/18

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 3 U 31/21

DRsp Nr. 2022/16862

Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Es gereicht einem Rechtsanwalt der vertretenen Prozesspartei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden, wenn der Prozessbevollmächtigte die verlängerte Berufungsbegründungsfrist überschreitet in dem Glauben, bei der gerichtlich mitgeteilten Fristverlängerung sei ein Schreibfehler unterlaufen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der versäumten Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.01.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 86.500,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht als Erbe seiner am 29.01.2016 verstorbenen Ehefrau B gegen die Beklagte Haftungsansprüche aus behaupteten Behandlungs- und Aufklärungsfehlern im Zusammenhang einer für den 14.04.2014 geplanten, wegen eines bei der Narkoseeinleitung eingetretenen Herz-Kreislauf-Stillstandes jedoch abgebrochenen Cholezystektomie geltend.