FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 15.12.2016
9 K 9251/13
Normen:
EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2;

Versagung des Anspruchs auf Bewilligung von Kindergeld aufgrund einer nichtbestehenden Ausbildung als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr zum Unteroffizier

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen 9 K 9251/13

DRsp Nr. 2017/2011

Versagung des Anspruchs auf Bewilligung von Kindergeld aufgrund einer nichtbestehenden Ausbildung als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr zum Unteroffizier

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4; EStG § 70 Abs. 2;

Tatbestand

Die Prozessbeteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung von Kindergeld für ihre Tochter B... für die Zeit von Januar 2012 bis Juli 2013 hat.

Die Klägerin ist die Mutter des am 12. Juli 1988 geborenen Kindes B... . B... besuchte bis Juni 2008 die Gesamtschule in C... und machte dort ihr Abitur. Anschließend war sie zunächst als arbeitssuchend gemeldet.

Auf Antrag der Klägerin setzte die Familienkasse D... mit Bescheid vom 26. November 2008 Kindergeld betr. die Tochter B... für die Zeit ab Dezember 2008 fest.

Mit Wirkung zum 7. April 2009 wurde B... von der Bundeswehr als Anwärterin für die Laufbahn der Unteroffiziere des Truppendienstes mit dem Ausbildungsziel "Nachschubbuchführungsunteroffizierin" zugelassen. Zuvor war sie bereits mit Wirkung zum 1. April 2009 zur Soldatin auf Zeit (voraussichtliche Dauer: neun Jahre) ernannt worden. In der Zeit vom 6. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2011 absolvierte B... erfolgreich eine von der Bundeswehr organisierte Ausbildung zur Bürokauffrau.