FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 08.02.2011
2 V 1263/10
Normen:
AO § 160; GWG Art. 24; GWG Art. 2 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Versagung des Betriebsausgabeabzugs bei Zahlungen von Franchisegebühren an Schweizer Domizilgesellschaft

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 2 V 1263/10

DRsp Nr. 2011/11303

Versagung des Betriebsausgabeabzugs bei Zahlungen von Franchisegebühren an Schweizer Domizilgesellschaft

1. Das Benennungsverlagnen des FA ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Schweizer Domizilgesellschaft nicht Empfängerin der als Betriebsausgaben geltend gemachten Franchisegebühren ist, da sie selbst nicht in nennenswertem Umfang wirtschaftlich tätig ist. 2. Aus der Vorlage von Auszügen aus dem Schweizer Handelsregister und der Bescheinigung der Schweizer Steuerverwaltung über die Existenz einer Domizilgesellschaft ergibt sich kein Sachverhalt, nach dem die an die Schweizer Domizilgesellschaft erfolgten Geldtransfers durch Leistungen dieser Firma gerechtfertigt waren und deshalb eine Durchleitung an im Inland steuerpflichtige Personen ausgeschlossen erscheint. 3. Der Verdacht der Durchlauf- und Thesaurierungsfunktion der Schweizer Domizilgesellschaft wird dadurch erhärtet, dass die Gesellschaft Mitglied einer Selbstregulierungsorganisation i. S. d. Art. 24 GWG ist, der sich sog. Finanzintermediäre anschließen, die berufsmäßig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, diese anzulegen oder zu übertragen. 4. Nur soweit Steuerausfälle nicht zu erwarten sind, können Ausgaben trotz fehlender Empfängerbezeichnung zum Abzug zugelassen werden.

1. Der Antrag wird abgewiesen.