FG München - Urteil vom 16.10.2001
6 K 2876/94
Normen:
AO 1977 § 160 ; AO 1977 § 90 ;

Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei ungenügender Benennung des Empfängers;

FG München, Urteil vom 16.10.2001 - Aktenzeichen 6 K 2876/94

DRsp Nr. 2002/1076

Versagung des Betriebsausgabenabzugs bei ungenügender Benennung des Empfängers;

1. Ein Bennenungsverlangen nach § 160 Abs. 1 AO ist dem Grunde nach rechtmäßig, wenn die Vermutung naheliegt, dass der Empfänger den Bezug zu Unrecht nicht versteuert oder ferner, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein hinreichender Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Empfänger im Inland nicht steuerpflichtig ist. 2. Für dieses Bennennungsverlangen ist keine besondere Form erforderlich, denn es handelt sich hierbei um keinen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Bestandteil der Steuerfestsetzung. 3. Kommt ein Steuerpflichtiger einem rechtmäßigen Bennenungsverlangen nicht nach, ist der Abzug der Ausgaben gemäß § 160 Abs. 2 AO "regelmäßig" zu versagen.

Normenkette:

AO 1977 § 160 ; AO 1977 § 90 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Nichtberücksichtigung einer Provisionszahlung gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) zu Recht erfolgte.

Die Klägerin ist eine 1986 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in den Streitjahren mit dem Handel von Kunststoffgranulat beschäftigte. Dieses Kunststoffgranulat kaufte die Klägerin - nach ihren eigenen, unstreitigen Angaben - in der damaligen Tschechoslowakei (CSSR) ein und verkaufte es unmittelbar an Abnehmer in Italien.