I.
Streitig zwischen den Parteien ist, ob die Nichtberücksichtigung einer Provisionszahlung gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) zu Recht erfolgte.
Die Klägerin ist eine 1986 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich in den Streitjahren mit dem Handel von Kunststoffgranulat beschäftigte. Dieses Kunststoffgranulat kaufte die Klägerin - nach ihren eigenen, unstreitigen Angaben - in der damaligen Tschechoslowakei (CSSR) ein und verkaufte es unmittelbar an Abnehmer in Italien.
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