I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht den Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an britische Subunternehmen nach § 160 der Abgabenordnung (AO) i. H. v. 50 v. H. der Bruttoentgelte versagt hat.
Die Klägerin (Kl.) betreibt ein Bauunternehmen. Sie wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 23.12.1982 mit einem Stammkapital von 50.000 DM errichtet. Daran waren in den Streitjahren T. mit 60 v. H. und K. mit 40 v. H. beteiligt. T. ist zugleich Geschäftsführer der Kl.
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