FG Münster - Gerichtsbescheid vom 12.06.2013
3 K 204/11 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs 5 Nr 4;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 674
ZEV 2013, 10
ZEV 2014, 90

Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 3 K 204/11 Erb

DRsp Nr. 2013/20502

Versagung des Verschonungsabschlags für Betriebsvermögen gemäß § 13a ErbStG bei Veräußerung durch den Gesamtrechtsnachfolger

Der erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG ist auch dann gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 4 ErbStG rückwirkend zu versagen, wenn die Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch die Rechtsnachfolger des verstorbenen Erben innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist erfolgt.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs 5 Nr 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die fünfjährige Behaltensfrist nach § 13a Abs. 5 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz a. F. (ErbStG) vorzeitig mit dem Tod des Erwerbers endet.

Am 29. Juli 2003 starb J. I.. Durch Testament vom 22. Juli 2003 (Urkunden-Rolle Nr. xxx/2003 des Notars N. aus L.) war ihre Tochter N. I. als Alleinerbin eingesetzt. Zum Nachlass gehörten unter anderem auch Anteile an der B. I. GmbH.

Am 31. März 2004 starb N. I., die von den Klägern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Die zum Nachlass gehörigen Anteile an der B. I. GmbH veräußerten die Kläger mit Vertrag vom 8. Juni 2004.