I.
Streitig ist die Berechtigung des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen des Herrn X (Firma X-Automobile).
Der Kläger betrieb im Streitjahr (1998) als Einzelunternehmer einen Gebrauchtwagenhandel. Zwischen dem 13. Januar und dem 13. März 1998 erwarb er von der Firma X-Automobile verschiedene hochwertige Kraftfahrzeuge. Die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer von 39.456,52 DM machte er in der --zu einer Vorbehaltsfestsetzung führenden-- Umsatzsteuererklärung für 1998 als Vorsteuer geltend.
Im Anschluss an Ermittlungen der Steuerfahndung und von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen versagte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Änderungsbescheid vom 24. August 2001 den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der Firma X-Automobile. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück, die Klage hatte jedoch Erfolg.
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