OLG Hamm - Urteil vom 15.01.2021
1 AGH 10/20
Normen:
BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46;

Versagung einer Zulassung zur AnwaltschaftAusübung einer unvereinbaren TätigkeitZulässige Anstellungsformen von Rechtsanwälten

OLG Hamm, Urteil vom 15.01.2021 - Aktenzeichen 1 AGH 10/20

DRsp Nr. 2021/16362

Versagung einer Zulassung zur Anwaltschaft Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit Zulässige Anstellungsformen von Rechtsanwälten

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 7 Nr. 8; BRAO § 46;

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 15.08.2019 beantragte der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei der beklagten Rechtsanwaltskammer. Dabei gab er an, seine Kanzlei ab dem 15.08.2019 in E bei Herrn E2 einrichten zu wollen. Die formularmäßig gestellte Frage "Wollen Sie nach ihrer Zulassung neben dem Rechtsanwaltsberuf noch eine sonstige Tätigkeit ausüben?" beantwortete der Kläger mit "Ja" und gab als Arbeitgeber an "Q/U".

Dem Antrag beigefügt war eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag" vom 06.08.2019 zwischen der Firma Q GmbH aus G und dem Kläger.

Dort heißt es ua.: