Die Bescheide für 2016 über Körperschaftssteuer und den Gewerbesteuermessbetrag vom 17.9.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.12.2019 werden dahingehend geändert, dass ein zusätzlicher Betrag von 94.400 € als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Streitig ist, ob der Betriebsausgabenabzug für eine von der Klägerin im Streitjahr 2016 geltend gemachte Vermittlungsprovision nach §
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