BFH - Beschluss vom 15.02.2013
IX B 178/12
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGFO § 96 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 762

Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung; Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten

BFH, Beschluss vom 15.02.2013 - Aktenzeichen IX B 178/12

DRsp Nr. 2013/6066

Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung; Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten

NV: Einem Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl er einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe (z.B. die Erkrankung seiner Prozessbevollmächtigten) geltend gemacht hat. Ihm steht es auch dann frei, seine Rechte (einschließlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör) durch seine Prozessbevollmächtigte wahrnehmen zu lassen, wenn diese mit ihm verheiratet ist und beide Ehegatten in einer Kanzlei tätig sind.

1. Der Anspruch eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn einem auf eine Erkrankung des Prozessbevollmächtigten gestützter Terminverlegungsantrag abgelehnt und in Abwesenheit mündlich verhandelt wird. 2. Die Ablehnung der Terminverlegung darf nicht darauf gestützt werden, dass ein Sozius des Prozessbevollmächtigten den Termin wahrnehmen kann, wenn das Mandat nicht der Sozietät erteilt ist.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGFO § 96 Abs. 2;

Gründe