Streitig ist, ob für ein Kind, dessen Einkünfte/Bezüge den gesetzlichen Grenzbetrag überschreiten trotz Überschreitung Kindergeld in entsprechend verringertem Umfang zu zahlen ist.
I.
Der Kläger (Kl) ist der Vater des am 14.12.1986 geborenen M. M befand sich ab 01.09.2002 bis 28.02.2006 in einem Berufsausbildungsverhältnis als Industriemechaniker.
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