FG München - Urteil vom 26.06.2002
3 K 5449/99
Normen:
KaffeeStG § 11 § 12 Abs. 1 ;

Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG; Kaffeesteuer

FG München, Urteil vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 3 K 5449/99

DRsp Nr. 2005/5116

Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG; Kaffeesteuer

Wer Kaffee nach vorheriger Ausfuhr aus Deutschland unter Steuerbefreiung in österreich nur zwischengelagert, von dort in Sammelsendungen nach Deutschland zurück verbringt und erst hier einzeln zur Post aufgibt und an die jeweiligen Empfänger versendet, betreibt keinen Binnenmarkt-Versandhandel i.S. von § 12 Abs. 1 KaffeeStG, weil der Kaffee von Deutschland aus an die Abnehmer geliefert wird. Die Kaffeesteuer entsteht nach § 11 KaffeeStG bereits mit dem Verbringen des Kaffees in Sammelsendungen nach Deutschland und nicht erst mit der Auslieferung der einzelnen Pakete an die Empfänger.

Normenkette:

KaffeeStG § 11 § 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob und in welcher Höhe in der Person der Klägerin Kaffeesteuer für Waren entstanden ist, die über Auslieferungslager in österreich an Abnehmer in Deutschland geliefert worden sind.