FG Saarland - Urteil vom 30.06.2005
1 K 122/04
Normen:
FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Verschiebung der mündlichen Verhandlung; Umsatzsteuer

FG Saarland, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 1 K 122/04

DRsp Nr. 2005/11176

Verschiebung der mündlichen Verhandlung; Umsatzsteuer

Übermittelt ein Kläger dem Gericht am Tag vor der mündlichen Verhandlung per Telefax eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, aus der die Art. der Erkrankung nicht hervorgeht, so sind erhebliche Gründe für eine Terminsänderung nicht glaubhaft gemacht worden. Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer Erkrankung begründet, ist der Beteiligte verpflichtet, die Gründe für die Verhinderung so anzugeben und zu untermauern, dass das Gericht die Frage, ob der Beteiligte verhandlungsfähig ist oder nicht, selbst beurteilen kann. Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar angeben.

Normenkette:

FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Am 4. Mai 2004 reichte der Kläger seine Klage beim Finanzgericht ein. Er wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 13. August 2003, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer im Schätzwege festgesetzt hat.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 forderte der Senatsvorsitzende den Kläger u.a. auf, bis spätestens 10. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 6). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.