Am 4. Mai 2004 reichte der Kläger seine Klage beim Finanzgericht ein. Er wendet sich gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 des Beklagten vom 13. August 2003, mit dem der Beklagte die Umsatzsteuer im Schätzwege festgesetzt hat.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2004 forderte der Senatsvorsitzende den Kläger u.a. auf, bis spätestens 10. Juni 2004 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 6). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO.
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