Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. November 2014 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 31 637,46 € festgesetzt.
Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
1. Die ... geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) im Dienst des Beklagten - wendet sich gegen die Verschiebung ihres Eintritts in den gesetzlichen Ruhestand. Der Dienstherr gewährte ihr 2008 Altersteilzeit im Teilzeitmodell beginnend am 1. August 2008 und dauernd "bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der gesetzliche Ruhestand beginnt mit Ablauf des 31. Juli 2012."
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