FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.09.2014
10 V 10043/14
Normen:
UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; EStG § 10d; KStG § 8 Abs. 4; FGO § 69 Abs. 3; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2015, 1241

Verschmelzung einer Kapitalgesllschaft auf andere Körperschaft: Übergang des Verlustvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Verschmelzungsstichtag auch bei Aufgabe des verlustverursachenden Betriebsteils vor der Verschmelzung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.09.2014 - Aktenzeichen 10 V 10043/14

DRsp Nr. 2014/17325

Verschmelzung einer Kapitalgesllschaft auf andere Körperschaft: Übergang des Verlustvortrags auf den übernehmenden Rechtsträger Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Verschmelzungsstichtag auch bei Aufgabe des verlustverursachenden Betriebsteils vor der Verschmelzung

1. Für die Frage, ob im Falle der Verschmelung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Körperschaft die übernehmende Körperschaft den Betrieb oder Betriebsteil der übertragenden Gesellschaft, der den Verlust verursacht hat, über den Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt hat und demzufolge hinsichtlich der für die übertragende Gesellschaft festgestellten Verlustvorträge in deren Rechtsstellung eintritt, sind die Verhältnisse am Verschmelzungsstichtag maßgebend. 2. Bei Verschmelzungen kann ein Verlustabzug auch dann übergehen, wenn der verlustverursachende Betriebsteil vor dem Verschmelzungsstichtag aufgegeben worden ist, aber der Betrieb als solcher bestehen bleibt. 3. Der Begriff des Betriebsteils in § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 1995 i. d. F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform ist unter Rückgriff auf das Arbeitsrecht zu bestimmen.