BFH - Beschluss vom 06.08.2007
IV B 20/07
Normen:
FGO § 69; KStG § 23; UmwStG (1995) § 2, § 4, § 27 Abs. 1a; StSenkG;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2369
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 29.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 4010/06

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf KG

BFH, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen IV B 20/07

DRsp Nr. 2007/17562

Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf KG

1. Nach § 27 Abs. 1a UmwStG 1995 n.F. sind die durch das StSenkG geänderten Vorschriften des UmwStG 1995 erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für dieses KStG i.d.F. des Art. 3 StSenkG erstmals anzuwenden ist. 2. § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. verstößt weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch ist die Norm in verfassungswidriger Weise unbestimmt. 3. § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. will erkennbar verhindern, dass zu einem Zeitpunkt, zu dem für die übertragende Kapitalgesellschaft bereits das durch das StSenkG eingeführte Halbeinkünfteverfahren gilt, aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG 1995 ein Übernahmeverlust zur Aufstockung der von der Personengesellschaft übernommenen Buchwerte gemäß § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 a.F. (sog. "Step-up") und somit zu einem Wertansatz führt, der nach § 4 Abs. 6 UmwStG 1995 n.F. ausgeschlossen ist. 4. Das in § 27 Abs. 1a Satz 2 UmwStG 1995 n.F. verwendete Merkmal "Rechtsakt i. S. des UmwStG " verweist auf die handelsrechtlichen Rechtsakte der Umwandlung einschließlich der erforderlichen Registereintragungen.

Normenkette:

FGO § 69; KStG § 23; UmwStG (1995) § 2, § 4, § 27 Abs. 1a; StSenkG;

Gründe: