FG München - Urteil vom 07.11.2012
4 K 1322/09
Normen:
GrEStG § 6 Abs. 3 S. 2; GrEStG § 6 Abs. 3 S. 1; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; GrEStG § 3 Nr. 4; GrEStG § 1 Abs. 2a S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 626

Verschmelzung von Personengesellschaften als Besteuerungstatbestand nach GrEStG

FG München, Urteil vom 07.11.2012 - Aktenzeichen 4 K 1322/09

DRsp Nr. 2013/2589

Verschmelzung von Personengesellschaften als Besteuerungstatbestand nach GrEStG

1. Die Vorschrift des § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG erfasst nicht nur den Fall, dass sich die bisherige Beteiligung eines (unmittelbaren) Gesamthänders der grundbesitzenden Gesamthandsgemeinschaft vermindert, sondern erfasst auch Veränderungen bei mehrstöckigen Geamthandsgemeinschaften in der obersten Ebene. 2. Die Freistellung eines durch die Verschmelzung einer Grundvermögen besitzenden Personengesellschaft auf eine KG begründeten Grundstückerwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 GrEStG gem. § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG im Umfang identischer Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter entfällt nach S. 2 bei der späteren Übertragung der Kommanditbeteiligung an der Komplementär-KG auf eine GmbH. Unerheblich ist, dass die ihre mittelbare Beteiligung an der KG übertragende Kommanditistin der Komplementär-KG auch die Alleingesellschafterin der GmbH ist. 3. Die Auslegung des § 6 Abs. 3 S. 1 GrEStG durch den BFH in seinem Urteil v. 29.2.2012 (II R 57/09, BFHE 237, 244) ist auf den besonderen Besteuerungstatbestand des § 1 Abs. 2a S. 1 GrEStG beschränkt und nicht auf die übrigen grunderwerbsteuerrechtlichen Besteuerungstatbestände nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GrEStG anwendbar.