A. Tatbestand:
Streitig ist, ob nach der Verschmelzung zweier Schwestergesellschaften und der nachfolgenden Veräußerung der Anteile durch die Muttergesellschaft bei dieser eine Hinzurechnung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 Umwandlungssteuergesetz i.d.F. des SteuersenkungsG vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, 1433 (UmwStG 1995) vorzunehmen ist.
1. Verschmelzung der E GmbH auf die T GmbH
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